Satzung _______________________________________________________________
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "ANqA – Verein für transkulturelle Bildung e.V.".
(2) Er hat den Sitz in Bonn.
(3) Er ist seit dem 17.11.15 im Vereinsregister unter der Handelsregister-Nummer
VR 10013 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck/ -ziele
(1) Prozessziele:
Der Verein soll im Vereinsregister der Stadt Bonn als e.V. eingetragen sein.
Ihm soll ferner die Gemeinnützigkeit bescheinigt werden.
Ebenso soll er als Träger der freien Jugendhilfe i.S.d. §75 SGB VIII anerkannt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese erreicht der Verein durch die Durchführung von:
a) Kulturellen, interreligiösen und gemeindlichen Veranstaltungen und Projekte
b) Jugendverbandsarbeit
c) Beratung, Seelsorge und Prävention
d) Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit
a) Kulturelle, interreligiöse und gemeindliche Veranstaltungen und Projekte
Ein Ziel des Vereins ist die Durchführung kultureller Veranstaltungen und Projekte, die eine transkulturelle Begegnung fördern. Zielgruppen sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ein Sinn der Veranstaltungen und Projekte ist es, den Wert gesellschaftlicher Minderheitengruppen als Träger von Kultur im Sinne künstlerischer, aber vor allem auch zivilisatorischer Entwicklung zu transportieren.
Dies können z.B. Musikveranstaltungen, Dichter- und Buchlesungen, Theateraufführungen aber auch Diskussionsveranstaltungen sein. Der Verein verfolgt als Veranstalter hierbei keinerlei kommerziellen Zweck sondern folgt ausschließlich der Gemeinnützigkeit. Denn Zweck der Veranstaltungen soll nicht die Unterhaltung sondern die Begegnung von Menschen sein. Es geht darum, gezielt mit Menschen im Stadtteil ins Gespräch zu kommen, um von- und miteinander zu lernen.
Hierbei können wichtige Partner Schulen sein, an denen im Zuge der Elternarbeit der Verein Unterstützung anbietet. Die Durchführung der Veranstaltung soll hierbei die Schulgemeinschaft fördern und in den Stadtteil hinein wirken. Ebenso können die Veranstaltungen in Kooperation mit Kirchen- und Moscheegemeinden stattfinden.
b) Jugendverbandsarbeit
Ziele und Inhalte der Jugendverbandsarbeit
Die Jugendverbandsarbeit des ANqA e.V. will ein Ort non-formaler Bildung sein, Kindern und Jugendlichen eine Gemeinschaft bieten und sie befähigen, ihre individuellen Fähigkeiten zu entwickeln, Freunde und Selbstvertrauen in einer freien Jugendarbeit aus eigener Initiative und in Eigenverantwortung zu finden; dadurch leistet ANqA e.V. einen Beitrag zur Subjektbildung. Die Jugendverbandsarbeit des ANqA e.V. unterstützt Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung und trägt dazu bei, Diskriminierungserfahrungen zu reflektieren. Die Förderung demokratischen Denkens und Handelns auf der Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist Aufgabe des ANqA e.V.
Gleiches gilt für die Hinführung zum Einsatz für Frieden, Gerechtigkeit und einer Gesellschaft, die auf transkultureller Verständigung und Nächstenliebe basiert. Die verbandliche Jugendarbeit ist gekennzeichnet durch die Anerkennung und Wertschätzung von Individualität und Vielfalt als gesellschaftliche Ressourcen sowie der Förderung eines verantwortungsbewussten Umgangs mit Verschiedenheit als zu erhaltende Bindeglieder unserer Gesellschaft.
Schwerpunkt der Jugendverbandsarbeit des ANqA e.V. ist die Arbeit mit jungen Menschen nach den Grundsätzen der §§ 1, 11, 12 SGB VIII.
Diese Aufgabe schließt die Förderung bei der Entfaltung musisch-kultureller, sportlich-spielerischer, sozial-gesellschaftlicher und spiritueller Interessen und Themen durch eigene oder vermittelte Bildungsangebote ein.
Zielgruppen und Arbeitsformen der Jugendverbandsarbeit
Zielgruppen sind alle jungen Menschen aus Bonn, die sich mit den Werten
des ANqA e.V. identifizieren und zu deren Umsetzung beitragen möchten. Ein besonderes Ziel soll die Einbindung von Kindern und Jugendlichen sein, deren Familien als Flüchtlinge oder die als Einzelpersonen hier in Bonn Asyl gefunden haben. Des Weiteren sollen Kinder und Jugendliche angesprochen werden, für die ihre religiös-kulturelle Identität im Leben eine (besondere) Rolle einnimmt; dadurch erhält die Jugendverbandsarbeit eine transkulturelle Kontur.
Nonformale Bildung findet geplant, aber abseits starrer Curricular statt. Hauptsächlich wird sie in regelmäßig stattfindenden Jugendgruppenstunden umgesetzt, in denen Kinder und Jugendliche freiwillig, selbstbestimmt und selbstorganisiert eigenen Themen und Interessen nachgehen, Wege finden diese auszudrücken, sich basisdemokratisch aufstellen, ggfl. eine Jugendordnung für sich erstellen, für sich und andere Verantwortung übernehmen und schließlich gemeinsam Freizeit erleben. Methodisch orientiert sich die Jugendverbandsarbeit an der emanzipatorischen Jugendarbeit. Die Jugendverbandsarbeit, die auf Dauer angelegt ist, soll z.B. durch Freizeiten, politische Beteiligung, durch internationale Begegnungen, Projekte mit Kooperationspartnern und soziale Einsätze sowie durch Seminare und Lehrgänge ergänzt werden.
Örtlichkeit
Die Jugendgruppe dient Kindern und Jugendlichen als geschützter Raum; hier lernen sie eigene Interessen und Themen zu formulieren und diesen kreativ nachzugehen; dies führt zu einem Einüben sozialer Kompetenzen und demokratischer Werte. Geprägt ist die Jugendgruppe vom Gemeinschafts- und Gruppen-Erleben sowie demokratischer Willensbildung. Die jungen Menschen werden von aus- und fortgebildeten Jugendgruppenleiter/-innen pädagogisch begleitet.
Die regelmäßig stattfindenden Jugendgruppenstunden finden in einer geeigneten Örtlichkeit statt. Diese entsteht durch die Identifikation der Kinder und Jugendlichen mit dem Ort. Dies kann beispielsweise ein Jugendzentrum, in Räumlichkeiten einer Religionsgemeinschaft oder einem eigens dafür angemieteten Raum geschehen.
c) Beratung, Seelsorge und Prävention
Der Verein dient als Anlaufstelle für lösungs- und ressourcenorientierte Beratung und Seelsorge zu Lebensfragen im transkulturellen Feld (z.B. Nachbarschaft, Integration/ Migration, Krankenhaus, Gefängnis).
Entwicklung, Förderung und Durchführung von Jugendprojekten mit Jugendlichen unterschiedlicher kultureller Herkunft, weltanschaulicher und religiöser Beheimatung insbesondere in Bonn und darüber hinaus.
Ebenso sollen Projekte durchgeführt werden, in denen das Lernen zwischen verschiedenen demografischen Bevölkerungsgruppen Kinder - Jugendliche - Erwachsene - Erwachsene hohen Alters gezielt im Vordergrund stehen.
Als fachlicher Ansprechpartner sowie Netzwerk- und Kooperationspartner kann der Verein auch zielgruppenspezifische Angebote und Projekte durchführen, wie z.B. im Bereich der Radikalisierungsprävention.
Pädagogische Ziele dieser projektorientierten Bildungsformate sind die Entdeckung von Gemeinsamkeiten und Kenntnissen über vielfältige Religionen und Zugehörigkeiten in der gegenwärtigen Migrationsgesellschaft sowie die Stärkung und Verinnerlichung einer diversitätsbewussten transkulturellen Kompetenz. Diese zwischenmenschlichen Begegnungen folgen dabei dem Grundsatz: all different – all equal.
Befördert wird die Anerkennung und Wertschätzung von Vielfalt als gesellschaftliche Bereicherung, ein verantwortungsbewusster Umgang mit Verschiedenheit sowie die Reflexion eigener Stereotypen und Vorurteile.
d) Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit
Sowohl die Jugendarbeit als auch Seelsorge, Beratung und Prävention erfordern die Vernetzung der Vereinstätigkeit mit kommunalen Institutionen, dem Bonner Kinder- und Jugendring und migrantischen Einrichtungen in Bonn, bundesweit und global.
Veranstaltungen und Projekte sollen mit unterschiedlichen Kooperations- und Projektpartnern stattfinden. Dies können öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe, die Landes- und Bundeszentralen für politische Bildung, politische Organisationen, Migranten-Selbstorganisationen, Behörden, Ministerien, Religionsgemeinschaften oder auch europäische und internationale Partner sein. Die Vernetzung soll das Zusammenleben im jeweiligen Stadtteil befördern und möglichen Problemlagen - wie vor allem Radikalisierungs-Tendenzen bei Jugendlichen - frühzeitig begegnen. Hierzu ist ein strukturelles Netzwerk mit verbindlichen Ansprechpartnern notwendig.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes entscheidet die außerordentliche Mitgliederversammlung über die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder juristische Person werden, die gewillt ist, den Vereinsweck zu fördern.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Darüber hinaus können die Mitglieder und Nichtmitglieder den Vereinszweck durch Spenden unterstützen. Freiwillige Zuwendungen an den Verein und der Mitgliedsbeitrag sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften steuerbegünstigt und werden auf Wunsch durch eine (Spenden-) Bescheinigung nach Ablauf des Geschäftsjahres bestätigt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.
(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- die Wahl eines/r Kassenprüfers/in, der/die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
- Gebührenbefreiung,
- Aufgaben des Vereins,
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
- Beteiligung an Gesellschaften,
- Aufnahme von Darlehen,
- Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(7) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem /der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4) Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte des laufenden Jahres einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder mündlich erklären. Schriftlich oder mündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied dem Schriftführer vorzulegen.
(10) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Diese ist in der Mitgliederversammlung zu bestimmen.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für die Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die interkulturelle Jugendarbeit.